Hinreichende Erfolgsaussicht für Scheidungsantrag
(Kammergericht, Beschluss vom 10.4.2024 – Az. 16 WF 32/24)
In dieser Entscheidung des Kammergerichts ging es um einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidung. Der Antragsteller hatte in seinem Scheidungsantrag lediglich erklärt, dass die Ehe gescheitert sei und dass die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmen würde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dies nicht ausreicht, um eine hinreichende Erfolgsaussicht für den Scheidungsantrag zu begründen.
Das Gesetz sieht vor, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Nach § 1565 BGB ist eine Ehe dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Der bloße Hinweis auf eine Zustimmung zur Scheidung reicht nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die das Scheitern der Ehe belegen. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller erklären muss, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, und dies auch nach außen erkennbar gemacht hat.
In diesem Fall hatte der Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts lediglich hinzugefügt, dass die Ehegatten seit 2003 getrennt leben. Allerdings fehlte ein wesentlicher Punkt: Der Antragsteller hätte deutlich machen müssen, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft aktiv ablehnt und dass dies der Grund für die Trennung ist. Laut § 1567 BGB liegt eine Trennung nur dann vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es muss also erkennbar sein, dass der Wunsch nach Beendigung der Ehe nicht nur ein formaler Akt ist, sondern auf einer klaren Absicht beruht.
Das Familiengericht Berlin-Pankow wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hatte, um das Scheitern der Ehe im Sinne des Gesetzes zu belegen. Der Versuch, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen, scheiterte. Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts, da auch der Beschwerdevortrag keine neuen relevanten Informationen enthielt.
Zusammenfassend hat das Gericht entschieden, dass für eine erfolgreiche Scheidung und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mehr als nur die Aussage, dass die Ehe gescheitert ist, notwendig ist. Der scheidungswillige Ehegatte muss substantielle Fakten liefern, die das Scheitern der Ehe und den Trennungswillen deutlich machen, damit das Gericht die Voraussetzungen für eine Scheidung nach den §§ 1565 ff. BGB prüfen kann. Fehlen diese Details, wird der Antrag abgelehnt, wie es in diesem Fall geschehen ist.
Abschließend ist hervorzuheben, dass die hier dargestellten Anforderungen nicht nur für einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gelten, sondern ebenso für das reguläre Scheidungsverfahren von entscheidender Bedeutung sind. Um eine Scheidung erfolgreich durchzuführen, ist es zwingend erforderlich, dass der scheidungswillige Ehegatte detaillierte und konkrete Angaben zum Scheitern der Ehe macht. Dies umfasst insbesondere den klar erkennbaren Trennungswillen und die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ohne diese Informationen kann das Familiengericht die Voraussetzungen für eine Scheidung nach den §§ 1565 ff. BGB nicht prüfen. Daher ist es unerlässlich, dass der Vortrag des scheidungswilligen Ehegatten stets präzise und vollständig ist.